
Neues aus dem Arbeitsrecht / 11. Februar 2020 /
Autor: RAin Anastasia Tyrrell LL.M

Happiness am Arbeitsplatz
Auch wenn der Titel dieses Artikels zunächst ein Schmunzeln oder Stirnrunzeln auf manch einem Gesicht hervorruft, hegen viele Arbeitnehmer den Wunsch nach einem glücklichen Arbeitsplatz. Wer aber gar nicht die Bedeutung dieser Begrifflichkeit zu verstehen mag fragt sich zurecht, was Glück am Arbeitsplatz eigentlich überhaupt bedeutet. Im Rahmen meiner Ausführungen beschränke ich mich auf ein Beispiel aus meiner eigenen Praxis und erkläre in dem Zusammenhang die rechtliche Grundlage für den sog. „Glücksanspruch“.
Der ominöse Glücksanspruch ist und bleibt bislang ein reiner Phantasiebegriff, der weder unserem Gesetzgeber noch den Arbeitgebern bekannt ist. Die Ausgestaltung eines glücklichen Arbeitsplatzes ist sicherlich Geschmackssache und bleibt den einzelnen Arbeitsvertragsparteien überlassen. Von einer eigenen positiven Erfahrung möchte ich hier berichten und zugleich aufzeigen, welchen rechtlichen Hintergrund bestimmte Verhaltensweisen haben.
Der neue Tag beginnt und ich höre schon kurz vor 9.00 Uhr meinen Chef, der kurz vor der Altersrente steht, wie jeden Morgen, über die Korridore schlendern. Es ist wieder Zeit für sein tägliches „Begrüßungsritual“. Er steckt seinen Kopf in meine Tür, lächelt, sagt „Grüß Gott“ und hält mit mir einen kurzen und belanglosen Plausch über die Einrichtung meines Büros, die er wohl ansprechend findet und deswegen mit einem freundlichen Kommentar würdigt. Kurz darauf dreht er sich um und verschwindet in den Untiefen unserer Arbeitsstätte während ich schmunzelnd zurückbleibe und ihm unausgesprochen für die kleine verbale Aufmerksamkeit danke.
Sowie der Glücksanspruch existiert auch der Begrüßungsanspruch nicht in unserem Rechtssystem. Aus arbeitsrechtlicher Sicht trägt das zuvor geschilderte Verhalten eines Vorgesetzten aber zweifellos zum Wohlergehen eines Mitarbeiters bei. Man fühlt sich wahrgenommen, respektiert und insgesamt gut aufgehoben. Das Beispiel „Begrüßungsritual“ lässt sich unter den Oberbegriff Fürsorgepflicht des Arbeitgebers subsumieren. Diese Pflicht verletzt der Arbeitgeber hingegen dann, wenn er seinen Mitarbeiter unbeachtet in der Ecke stehen lässt, während dieser womöglich schon lange keine Freude mehr an seiner Arbeit empfindet, sich jeden Morgen unter Tränen ins Büro quält und sich hiernach acht Stunden lang hinter verschlossener Tür und einem Berg von benutzten Taschentüchern versteckt. In der Tat sind sich beide Seiten in der Regel nicht darüber im Klaren, dass dieser Zustand eine rechtliche Relevanz haben kann bis hin zu Mobbing und Diskriminierungsvorwürfen, die in Schmerzensgeldklagen ausarten. Ein stets vernachlässigter Arbeitnehmer mag beispielsweise langfristig an einer Depression erkranken und irgendwann einmal die Entscheidung treffen, um seiner Gesundheit willen, die Tätigkeit zu reduzieren oder gänzlich aufzugeben, um im sog. „Krankengelddelirium“ zu verweilen. Dieser Schritt ist für den Arbeitgeber regelmäßig mit einer massiven Störung der Arbeitsorganisation verbunden und zieht nicht unwesentliche finanzielle Folgen nach sich.
Die Investition in Glück am Arbeitsplatz ist eine moderne Idee, die nun auch bis in den hiesigen Arbeitsmarkt vorgedrungen ist. Christina Geuking aus München beispielsweise hat diese Marktlücke für sich entdeckt und ein Geschäftsmodell daraus entwickelt, welches sie erfolgreich an Arbeitgeber vermarktet. Sie verkauft Glück an Unternehmen und transportiert damit eine einzigartige und innovative Botschaft, die den Glücksanspruch in greifbare Nähe rücken lässt. Besucht https://www.feelgoodworks.com/ und lasst euch verzaubern.